Betreff
Kommunalverfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGH NRW) wegen unzureichender Erstattung der Kosten für U3-Kinder (Belastungsausgleich Jugendhilfe)
Vorlage
176/2025
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Kamen beschließt, dass die Stadt Kamen Verfassungsbeschwerde beim VerfGH NRW wegen der im Belastungsausgleich Jugendhilfe (BAG-JH) geregelten Höhe des Belastungsausgleichs für die Kosten des notwendigen Ausbaus von Kinderta­geseinrichtungen und Kindertagespflegestellen erhebt.

 


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit und Verwirklichung):

 

Das Land NRW hat im Jahr 2008 im Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfege­setzes (AG-KJHG) die Aufgabe zur Erfüllung des Rechtsanspruchs auf Betreuung von Kin­dern unter drei Jahren auf die Kommunen übertragen. Als Reaktion auf ein in der Folge an­gestrengten Kommunalverfassungsbeschwerdeverfahrens und des daraufhin ergangenen Urteils vom 12. Oktober 2010 des Landesverfassungsgerichtshofes Nordrhein-Westfalen wurde der damaligen Landesregierung bescheinigt, dass sie beim Kinderförderungsgesetz hinsichtlich des von den Kommunen 2013 zu erfüllenden Rechtsanspruchs auf einen Kita­platz für die Ein- und Zweijährigen gegen das Konnexitätsgesetz verstoßen hat. Demnach wäre eine Kostenfolgeabschätzung für den Landesanteil an den U3-Kindpauschalen zwin­gend geboten gewesen. Diese Kostenfolgeabschätzung wurde mit dem entsprechenden Be­lastungsausgleichsgesetz Jugendhilfe von der Landesregierung nachgeholt, dass seit dem Kita-Jahr 2010/11 Anwendung findet. Vor diesem Hintergrund regelt das BAG JH den finan­ziellen Ausgleich für die wesentlichen Belastungen der örtlichen Träger der öffentlichen Ju­gendhilfe durch den aufgrund des Kinderförderungsgesetzes notwendigen Ausbau der Kin­dertagesbetreuung für unter Dreijährige (vgl. § 1 Abs. 2 BAG JH). Auf dieser Basis haben die Kommunen bereits

erhebliche Ausgleichsleistungen des Landes über einen Aufschlag auf die Kindpauschalen

nach dem KiBiz erhalten. Die Kostenfolgeabschätzung und die Auswirkungen des Gesetzes sind regelmäßig zu überprüfen. Eine bereits für das Jahr 2019 mit dem Land verabredete Überprüfung konnte bislang nicht im Konsens abgeschlossen werden. Nach einer coronabe­dingten Unterbrechung der Gespräche sind diese im Jahr 2023 wieder aufgenommen wor­den. Nach mehreren Sitzungen unter Einbeziehung von Praktikern aller drei kommunalen Spitzenverbände hat sich leider gezeigt, dass die von kommunaler Seite vorgelegten Kosten­positionen deutlich von den Vorstellungen des Landes abweichen.

 

In der Sitzung vom 22.11.2023 wurde formal ein Dissens festgestellt. Das ursprüngliche

Vorhaben des MKJFGFI, gleichwohl eine Rechtsverordnung (siehe Anlage 1) in Kraft zu set­zen, ist von Seiten der Landesregierung zurückgezogen worden. Die kommunalen Spitzen­verbände haben hierzu am 05.12.2023 eine ausführliche Stellungnahme abgegeben, in der die kommunale Position und die abweichenden Auffassungen zwischen Land und der kom­munalen Seite ausführlich dargestellt worden sind (siehe Anlage 2). Die streitigen Punkte be­treffen vor allem die Betriebskosten für einen U3-Platz in der Kindertagespflege und die Frage der Rückwirkung der Anpassung. Darüber hinaus sind auch die Betriebsverwaltungs­kosten für einen U3-Platz und die fehlende Berücksichtigung der

Mietförderung im BAG JH für Betriebskosten für einen U3-Platz Kita Gegenstand der

Diskussion. Allein beim Thema Betriebskosten auf einen U3-Platz Kindertagespflege gingen die Vorstellungen zwischen Land und der kommunalen Seite erheblich auseinander. Wäh­rend das Land 6.447,19 Euro pro Platz angeboten hat, gehen die Kommunen aufgrund von Berechnungen von Modellkommunen davon aus, dass Kosten in Höhe von rd. 12.000 Euro zu berücksichtigen sind. Die Differenz zu den Vorstellungen des Landes beträgt also über 5.500 Euro pro Platz. Zu dieser hohen Differenz kommt es insbesondere deshalb, weil das Land relativ niedrige Betreuungsumfänge aus dem Jahr 2010 anwendet, die nicht mehr der Realität entsprechen. Ebenso streitig ist die Frage der Rückwirkung sowie des Zeitpunktes der Rückwirkung und damit die Laufzeit der Anpassung. Nach den Vorstellungen der kom­munalen Seite müsste eine Rückwirkung ab dem Kalenderjahr 2019/2020 erfolgen.

Damit müsste das Land den Kommunen einen hohen dreistelligen Millionenbetrag

rückwirkend erstatten.

 

Mit der Angelegenheit haben sich sowohl der Ausschuss für Jugend, Soziales und Gesund­heit als auch das Präsidium des StGB NRW beschäftigt und hierzu gleichlautend einstimmig folgenden Beschluss gefasst:

 

„Das Präsidium fordert die Landesregierung auf, den Kommunen die Kosten zu erstatten,

die diesen nach der Einführung des Rechtsanspruchs auf einen U3-Platz auf der Grundlage des Konnexitätsausführungsgesetzes rechtlich zustehen. Eine aufgrund der Kostenentwick­lung erforderliche rückwirkende Veränderung des Zuschlags in der Rechtsverordnung zum BAG JH muss das Land bis Mitte des Jahres 2024 in Kraft setzen.

Die Landesregierung ist verpflichtet, im Verfahren zur Anpassung des Belastungsausgleichs die für die Ermittlung der Kosten notwendigen Daten offen zu legen. Dies betrifft insbeson­dere die Neuberechnung der Betriebskosten in der Kindertagespflege.

Das Präsidium bittet die Geschäftsstelle, möglichst gemeinsam mit den anderen

kommunalen Spitzenverbänden ein Rechtsgutachten in Auftrag zu geben, falls kurzfristig kein konsensuales Verhandlungsergebnis mit dem Land erzielt wird. Mit dem Gutachten sol­len sowohl die materiellen Rechtsgrundlagen als auch die Möglichkeiten einer gerichtlichen Durchsetzung geprüft werden.“

 

Am 23. April 2024 fand ein Gespräch zwischen den Hauptgeschäftsführern der kommunalen

Spitzenverbände sowie Finanzminister Dr. Optendrenk (FM), Familienministerin Paul

(MKJFGFI) und Staatssekretär Bahr (MKJFGFI) statt.

In dem Austausch wurden die unterschiedlichen Positionen zu den einzelnen Punkten des BAG-JH herausgearbeitet und festgehalten. Nach einer ersten Bewertung durch die Ge­schäftsstelle des Städte- und Gemeindebundes und einem gemeinsamen Austausch der kommunalen Spitzenverbände mit kommunalen Praktikerinnen und Praktikern aus den Ju­gendämtern haben die kommunalen Spitzenverbände mit gemeinsamen Schreiben der Hauptgeschäftsführer vom 24. Mai 2024 (siehe Anlage 3) zum Angebot der Landesregierung Stellung genommen. Die Details sind der ausführlichen Bewertung des Angebotes in der An­lage zum Schreiben der Hauptgeschäftsführer (siehe Anlage 4) zu entnehmen. Divergie­rende Auffassungen zwischen Landesregierung und kommunalen Spitzenverbänden beste­hen insbesondere bei den Positionen Mietkosten und den Betriebskosten für einen U3-Platz. Gleiches gilt für den Umfang bzw. die Dauer der Rückwirkung.

Schließlich verständigten sich die Landesregierung und die kommunalen Spitzenverbände auf eine Umsetzung bei gleichzeitiger Feststellung des Dissens in den entsprechenden Fra­gen. In der gemeinsamen Pressemitteilung von Kommunalen Spitzenverbänden und Lan­desregierung vom 8. Oktober 2024 erklärten beide Verhandlungspartner, dass die Fragen, über die keine Einigung erreicht werden konnte, auf dem Rechtsweg geklärt werden müss­ten.

 

Mittlerweile ist durch die CBH Rechtsanwälte PartG mbB mit Sitz in Köln ein Rechtsgutach­ten zum Belastungsausgleich Jugendhilfe erstellt worden (siehe Anlage 5-Zusammenfas­sung). Dieses wurde durch den Städtetag NRW und den Städte- und Gemeindebund beauf­tragt. Basierend auf diesem Gutachten, in dem festgestellt wurde, dass auch kreisangehö­rige Kommunen mit eigenem Jugendamt antragsbefugt sind, hat Frau Bürgermeisterin Kappen signalisiert, dass sich die Stadt Kamen, als kreisangehörige Kommune, an der Kommu­nalverfassungsbeschwerde beteiligen werde, sofern der Rat der Stadt Kamen diesem Weg zustimmt.

 

Eine solche Kommunalverfassungsbeschwerde ist binnen Jahresfrist, mithin zum 14.12.2025 zu erheben.

 

Auch die kreisangehörige Stadt Frechen sowie die Großstädte Bochum und Köln beteiligen sich an der gerichtlichen Überprüfung des Belastungsausgleichs Jugendhilfe (BAG-JH).

 

Hinsichtlich möglicher Kosten ist festzuhalten, dass Gerichtskosten für ein Kommunalver­fas­sungsstreit vor dem Verfassungsgerichtshof NRW nicht anfallen. Die Kosten für die anwaltli­che Vertretung der klagenden Kommunen durch die Kanzlei CBH werden durch den Städte­tag NRW und den Städte- und Gemeindebund NRW jeweils zur Hälfte getragen.

 

Neben den im Gutachten ausführlich erläuterten Themenschwerpunkten der Kommunalver­fassungsbeschwerde und deren Prozessrisiken lässt sich nur schwer eine Aussage zu den möglichen weiteren Belastungsausgleichszahlungen machen. Betrachtet man allein die bis­her nachträglich geleisteten Belastungsausgleichzahlungen für die Kita-Jahre 2021/22 bis 2024/25, bei denen das Land einseitig entschieden hat, eine inflationäre Ausgleichszahlung zu leisten und der Stadt Kamen ca. 400.000 € pro Kita-Jahr nachgezahlt wurden, wären dies vermutlich nachträgliche Belastungsausgleichszahlungen in Höhe von ca. 800.000 €. Hierbei bleiben die bisher nicht berücksichtigten Leistungen wie z.B. die Mietkosten bei der Bewer­tung unberücksichtigt. Eine Anpassung der Ausgleichszahlungen in das Kibiz, im Rahmen der Kindspauschalen, ab dem Kita-Jahr 2025/26 wurde vorgenommen.