Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Kamen beschließt, dass die Stadt Kamen Verfassungsbeschwerde beim VerfGH NRW wegen der im Belastungsausgleich Jugendhilfe (BAG-JH) geregelten Höhe des Belastungsausgleichs für die Kosten des notwendigen Ausbaus von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen erhebt.
Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit und Verwirklichung):
Das Land NRW hat im Jahr 2008 im Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG) die Aufgabe zur Erfüllung des Rechtsanspruchs auf Betreuung von Kindern unter drei Jahren auf die Kommunen übertragen. Als Reaktion auf ein in der Folge angestrengten Kommunalverfassungsbeschwerdeverfahrens und des daraufhin ergangenen Urteils vom 12. Oktober 2010 des Landesverfassungsgerichtshofes Nordrhein-Westfalen wurde der damaligen Landesregierung bescheinigt, dass sie beim Kinderförderungsgesetz hinsichtlich des von den Kommunen 2013 zu erfüllenden Rechtsanspruchs auf einen Kitaplatz für die Ein- und Zweijährigen gegen das Konnexitätsgesetz verstoßen hat. Demnach wäre eine Kostenfolgeabschätzung für den Landesanteil an den U3-Kindpauschalen zwingend geboten gewesen. Diese Kostenfolgeabschätzung wurde mit dem entsprechenden Belastungsausgleichsgesetz Jugendhilfe von der Landesregierung nachgeholt, dass seit dem Kita-Jahr 2010/11 Anwendung findet. Vor diesem Hintergrund regelt das BAG JH den finanziellen Ausgleich für die wesentlichen Belastungen der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch den aufgrund des Kinderförderungsgesetzes notwendigen Ausbau der Kindertagesbetreuung für unter Dreijährige (vgl. § 1 Abs. 2 BAG JH). Auf dieser Basis haben die Kommunen bereits
erhebliche Ausgleichsleistungen des Landes über einen Aufschlag auf die Kindpauschalen
nach dem KiBiz erhalten. Die Kostenfolgeabschätzung und die Auswirkungen des Gesetzes sind regelmäßig zu überprüfen. Eine bereits für das Jahr 2019 mit dem Land verabredete Überprüfung konnte bislang nicht im Konsens abgeschlossen werden. Nach einer coronabedingten Unterbrechung der Gespräche sind diese im Jahr 2023 wieder aufgenommen worden. Nach mehreren Sitzungen unter Einbeziehung von Praktikern aller drei kommunalen Spitzenverbände hat sich leider gezeigt, dass die von kommunaler Seite vorgelegten Kostenpositionen deutlich von den Vorstellungen des Landes abweichen.
In der Sitzung vom 22.11.2023 wurde formal ein Dissens festgestellt. Das ursprüngliche
Vorhaben des MKJFGFI, gleichwohl eine Rechtsverordnung (siehe Anlage 1) in Kraft zu setzen, ist von Seiten der Landesregierung zurückgezogen worden. Die kommunalen Spitzenverbände haben hierzu am 05.12.2023 eine ausführliche Stellungnahme abgegeben, in der die kommunale Position und die abweichenden Auffassungen zwischen Land und der kommunalen Seite ausführlich dargestellt worden sind (siehe Anlage 2). Die streitigen Punkte betreffen vor allem die Betriebskosten für einen U3-Platz in der Kindertagespflege und die Frage der Rückwirkung der Anpassung. Darüber hinaus sind auch die Betriebsverwaltungskosten für einen U3-Platz und die fehlende Berücksichtigung der
Mietförderung im BAG JH für Betriebskosten für einen U3-Platz Kita Gegenstand der
Diskussion. Allein beim Thema Betriebskosten auf einen U3-Platz Kindertagespflege gingen die Vorstellungen zwischen Land und der kommunalen Seite erheblich auseinander. Während das Land 6.447,19 Euro pro Platz angeboten hat, gehen die Kommunen aufgrund von Berechnungen von Modellkommunen davon aus, dass Kosten in Höhe von rd. 12.000 Euro zu berücksichtigen sind. Die Differenz zu den Vorstellungen des Landes beträgt also über 5.500 Euro pro Platz. Zu dieser hohen Differenz kommt es insbesondere deshalb, weil das Land relativ niedrige Betreuungsumfänge aus dem Jahr 2010 anwendet, die nicht mehr der Realität entsprechen. Ebenso streitig ist die Frage der Rückwirkung sowie des Zeitpunktes der Rückwirkung und damit die Laufzeit der Anpassung. Nach den Vorstellungen der kommunalen Seite müsste eine Rückwirkung ab dem Kalenderjahr 2019/2020 erfolgen.
Damit müsste das Land den Kommunen einen hohen dreistelligen Millionenbetrag
rückwirkend erstatten.
Mit der Angelegenheit haben sich sowohl der Ausschuss für Jugend, Soziales und Gesundheit als auch das Präsidium des StGB NRW beschäftigt und hierzu gleichlautend einstimmig folgenden Beschluss gefasst:
„Das Präsidium fordert die Landesregierung auf, den Kommunen die Kosten zu erstatten,
die diesen nach der Einführung des Rechtsanspruchs auf einen U3-Platz auf der Grundlage des Konnexitätsausführungsgesetzes rechtlich zustehen. Eine aufgrund der Kostenentwicklung erforderliche rückwirkende Veränderung des Zuschlags in der Rechtsverordnung zum BAG JH muss das Land bis Mitte des Jahres 2024 in Kraft setzen.
Die Landesregierung ist verpflichtet, im Verfahren zur Anpassung des Belastungsausgleichs die für die Ermittlung der Kosten notwendigen Daten offen zu legen. Dies betrifft insbesondere die Neuberechnung der Betriebskosten in der Kindertagespflege.
Das Präsidium bittet die Geschäftsstelle, möglichst gemeinsam mit den anderen
kommunalen Spitzenverbänden ein Rechtsgutachten in Auftrag zu geben, falls kurzfristig kein konsensuales Verhandlungsergebnis mit dem Land erzielt wird. Mit dem Gutachten sollen sowohl die materiellen Rechtsgrundlagen als auch die Möglichkeiten einer gerichtlichen Durchsetzung geprüft werden.“
Am 23. April 2024 fand ein Gespräch zwischen den Hauptgeschäftsführern der kommunalen
Spitzenverbände sowie Finanzminister Dr. Optendrenk (FM), Familienministerin Paul
(MKJFGFI) und Staatssekretär Bahr (MKJFGFI) statt.
In dem Austausch wurden die unterschiedlichen Positionen zu den einzelnen Punkten des BAG-JH herausgearbeitet und festgehalten. Nach einer ersten Bewertung durch die Geschäftsstelle des Städte- und Gemeindebundes und einem gemeinsamen Austausch der kommunalen Spitzenverbände mit kommunalen Praktikerinnen und Praktikern aus den Jugendämtern haben die kommunalen Spitzenverbände mit gemeinsamen Schreiben der Hauptgeschäftsführer vom 24. Mai 2024 (siehe Anlage 3) zum Angebot der Landesregierung Stellung genommen. Die Details sind der ausführlichen Bewertung des Angebotes in der Anlage zum Schreiben der Hauptgeschäftsführer (siehe Anlage 4) zu entnehmen. Divergierende Auffassungen zwischen Landesregierung und kommunalen Spitzenverbänden bestehen insbesondere bei den Positionen Mietkosten und den Betriebskosten für einen U3-Platz. Gleiches gilt für den Umfang bzw. die Dauer der Rückwirkung.
Schließlich verständigten sich die Landesregierung und die kommunalen Spitzenverbände auf eine Umsetzung bei gleichzeitiger Feststellung des Dissens in den entsprechenden Fragen. In der gemeinsamen Pressemitteilung von Kommunalen Spitzenverbänden und Landesregierung vom 8. Oktober 2024 erklärten beide Verhandlungspartner, dass die Fragen, über die keine Einigung erreicht werden konnte, auf dem Rechtsweg geklärt werden müssten.
Mittlerweile ist durch die CBH Rechtsanwälte PartG mbB mit Sitz in Köln ein Rechtsgutachten zum Belastungsausgleich Jugendhilfe erstellt worden (siehe Anlage 5-Zusammenfassung). Dieses wurde durch den Städtetag NRW und den Städte- und Gemeindebund beauftragt. Basierend auf diesem Gutachten, in dem festgestellt wurde, dass auch kreisangehörige Kommunen mit eigenem Jugendamt antragsbefugt sind, hat Frau Bürgermeisterin Kappen signalisiert, dass sich die Stadt Kamen, als kreisangehörige Kommune, an der Kommunalverfassungsbeschwerde beteiligen werde, sofern der Rat der Stadt Kamen diesem Weg zustimmt.
Eine solche Kommunalverfassungsbeschwerde ist binnen Jahresfrist, mithin zum 14.12.2025 zu erheben.
Auch die kreisangehörige Stadt Frechen sowie die Großstädte Bochum und Köln beteiligen sich an der gerichtlichen Überprüfung des Belastungsausgleichs Jugendhilfe (BAG-JH).
Hinsichtlich möglicher Kosten ist festzuhalten, dass Gerichtskosten für ein Kommunalverfassungsstreit vor dem Verfassungsgerichtshof NRW nicht anfallen. Die Kosten für die anwaltliche Vertretung der klagenden Kommunen durch die Kanzlei CBH werden durch den Städtetag NRW und den Städte- und Gemeindebund NRW jeweils zur Hälfte getragen.
Neben den im Gutachten ausführlich erläuterten Themenschwerpunkten der Kommunalverfassungsbeschwerde und deren Prozessrisiken lässt sich nur schwer eine Aussage zu den möglichen weiteren Belastungsausgleichszahlungen machen. Betrachtet man allein die bisher nachträglich geleisteten Belastungsausgleichzahlungen für die Kita-Jahre 2021/22 bis 2024/25, bei denen das Land einseitig entschieden hat, eine inflationäre Ausgleichszahlung zu leisten und der Stadt Kamen ca. 400.000 € pro Kita-Jahr nachgezahlt wurden, wären dies vermutlich nachträgliche Belastungsausgleichszahlungen in Höhe von ca. 800.000 €. Hierbei bleiben die bisher nicht berücksichtigten Leistungen wie z.B. die Mietkosten bei der Bewertung unberücksichtigt. Eine Anpassung der Ausgleichszahlungen in das Kibiz, im Rahmen der Kindspauschalen, ab dem Kita-Jahr 2025/26 wurde vorgenommen.
